Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regionalstrom
AG (Stand: 01.11.2018)
§1 Allgemeines
1.1. Die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen der Regionalstrom AG und deren Geschäftspartnern
für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Erteilung des
ersten Auftrages mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle
zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals
ausdrücklich hingewiesen worden ist.
1.2. Die
Leistungen der Regionalstrom AG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt; § 305 b
BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.
§2 Angebote; Vertragsgegenstand
2.1. Die
Angebote der Regionalstrom AG – mündlich oder schriftlich- sind stets
freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen der Komponenten bzw.
technische Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten.
2.2. Art,
Umfang und Zeit der Lieferung und Leistung ergibt sich aus der entsprechenden
schriftlichen Auftragsbestätigung.
2.3. Die Regionalstrom
AG ist berechtigt, die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Leistungen
durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Auftragsübernahme
im Ganzen führt.
§3 Preise
Soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preise und
Entgelte netto in Euro. Die Preise enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager
einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung,
Montage, sonstiger Nebenkosten sowie der am Liefertag geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
$4
Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung
4.1. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
sind Abschlagszahlungen für
vertragsgemäß erbrachte Leistungen
nach Baufortschritt bzw.
Materiallieferung, in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe
fällig,
4.2. Die
Vergütung der Leistung ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, sofort nach Rechnungsstellung rein
netto zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Regionalstrom
AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern. Kann die Regionalstrom AG einen höheren Verzugsschaden
nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.3. Die
Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und
Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
4.4. Der Kunde
kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung,
einer bestrittenen, aber
entscheidungsreifen Gegenforderung oder
einer rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Das
Aufrechnungsverbot tritt
zurück, wenn es wegen Insolvenz, Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen
die Durchsetzung der Gegenforderung endgültig vereiteln würde.
4.5. Falls
objektive Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit
des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des
Kunden belegen und deshalb
den Zahlungsanspruch der Regionalstrom AG gefährden, kann die Regionalstrom AG
die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig
machen. Dies gilt auch,
falls diese Umstände erst zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer
oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung
ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die Regionalstrom AG zum
Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften
berechtigt. Auf Ziffer 10.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
hingewiesen.
§5
Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde
hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage,
Aufstellung und/oder Inbetriebnahme
vereinbarungsgemäß begonnen
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seinem
zurechenbaren Verantwortungsbereich liegt.
5.2. Es ist
Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage
der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
5.3. Der Kunde
gestattet der Regionalstrom AG und den von der Regionalstrom AG beauftragten
Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Kommt der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist die Regionalstrom AG berechtigt, Ersatz des ihr
hieraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs der von der Regionalstrom AG geschuldeten Sache
auf den Kunden über.
§6
Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang
6.1. Termine
und/oder Fristen sind für die Regionalstrom AG nur bindend, wenn sie
schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur
Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht
rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um
den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es der Regionalstrom AG insbesondere
auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine
einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Regionalstrom AG die Verzögerung zu
vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass
Lieferanten oder Kooperationspartner der Regionalstrom AG ihrerseits
eingegangene Verpflichtungen erfüllen – derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich
der Regionalstrom AG. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von
Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen
usw., die es der
Regionalstrom AG nicht nur
vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu
erbringen, hat die Regionalstrom AG auch bei verbindlich vereinbarten Terminen
und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von der Regionalstrom
AG beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Die Regionalstrom
AG haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von Regionalstrom AG zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
6.4. Bei reiner
Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den
Lagern bei der Regionalstrom
AG. Gleiches gilt für das Lagern bei den von der Regionalstrom AG beauftragten
Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die
Versandart wird von der Regionalstrom AG gewählt. Eine Versicherung wird
insoweit von der Regionalstrom AG nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch
des Kunden und gegen Berechnung der jeweiligen Versicherungsgebühr abgeschlossen.
Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die Regionalstrom
AG die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere
Verpflichtungen werden von der Regionalstrom AG nicht übernommen.
§7
Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden
7.1. Das
Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der
vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über.
Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich
die Regionalstrom AG das Eigentum an diesen Komponenten bzw. am Endprodukt vor.
7.2. Bei Pflichtverletzungen des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Regionalstrom AG berechtigt,
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits
übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Die Kosten für die Demontage,
Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren
oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde. Weitergehende
Rechte der Regionalstrom AG bleiben unberührt.
7.3. Bis zum
Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten
und in ordnungsgemäßem Zustand
zu halten. Darüber hinaus
hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des
Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu
versichern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regionalstrom AG (Stand:
01.11.2018)
7.4. Wird die
von der Regionalstrom AG gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum
stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der Regionalstrom AG das
Eigentum an der neuen Sache in dem Anteil zu, der dem Rechnungswert der Ware im
Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung
entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen
Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist sich die Regionalstrom AG mit ihm
darüber einig, dass er der Regionalstrom AG das Miteigentum an der neuen Sache
nach dem
Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der
entstandenen neuen Sache
zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese
unentgeltlich für die Regionalstrom AG verwahrt.
7.5. Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der
Komponenten ist dem Kunden nur dann gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die
aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt
der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Regionalstrom
AG ab. Die Regionalstrom AG ermächtigt den Kunden widerruflich, die von ihr abgetretenen
Forderungen für Rechnung von der Regionalstrom AG im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6. Bei
Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen
Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der Regionalstrom AG hinweisen und die Regionalstrom
AG unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, der Regionalstrom AG die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der
Eigentumsrechte der Regionalstrom AG entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§8 Abnahme
8.1. Die
Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
8.2. Der
Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm
von der Regionalstrom AG gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde
dazu verpflichtet ist. Die Regionalstrom AG kann sich bei der Durchführung der
Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Regionalstrom AG beauftragten
Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die
Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.
8.3. Über die
Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden
Vertragspartnern zu
unterzeichnen ist.
§9
Mängelansprüche; Gewährleistung
9.1. Der Kunde
hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den
Mängeln Kenntnis erlangt
hat, schriftlich zu rügen. Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§
377 f. HGB. Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle
Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen
offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich
bei der Firma geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb
der Gewährleistungsfrist zu rügen. Für zweifelsfrei festgestellte Mängel haftet
die Regionalstrom AG wie folgt:
9.2. Weist die
Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die Regionalstrom AG zunächst zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3. Der Kunde
kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und
nach Setzen einer
angemessenen Nachfrist gemäß §10 dieser Geschäftsbedingungen vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.4. Der Kunde
darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte
Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte
keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5. Von der
Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge
unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche
gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers
oder nicht von Regionalstrom AG eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6. Unabhängig
von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß
den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages.
Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die Regionalstrom AG erbringen,
wird die Regionalstrom AG daraus entstehende Ansprüche auf Anfordern an den
Kunden abtreten.
§10
Vertragsrücktritt
10.1. Beide
Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie
folgt berechtigt:
10.1.1. Bei Preiserhöhungen
der Zulieferer für die im Angebot der Regionalstrom AG enthaltenen
Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3 % des ursprünglichen,
bei Abgabe des
Angebots angegebenen
Preises, bezogen auf das Gesamtangebot
ausmachen.
10.1.2. Bei
Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im
Angebot der Regionalstrom AG enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
10.1.3. Soweit die Regionalstrom
AG vom Vertrag zurücktritt, hat die Regionalstrom AG dem Kunden auf dessen
Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen
nach
Maßgabe der Ziffern 10.1.1.
und/oder 10.1.2. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche
Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer
10.1.2. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung der Regionalstrom AG oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der Regionalstrom AG beruhen.
10.2. Falls eine
objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den
Zahlungs-/Leistungsanspruch
der Regionalstrom AG gefährdet, besteht für die Regionalstrom AG ein
Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden
gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht
für die Regionalstrom AG, soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der Regionalstrom
AG erheblich gefährdet erscheint. Für den Fall, dass der Kunde eine Offenbarungsversicherung
abgibt und der Zahlungs-/Leistungsanspruch der Regionalstrom AG erheblich
gefährdet erscheint, besteht für die Regionalstrom AG ein Rücktrittsrecht. Für
den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht
ein Rücktrittsrecht für die Regionalstrom AG, soweit der
Zahlungs-/Leistungsanspruch der Regionalstrom AG erheblich gefährdet erscheint.
Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen
Regelungen unberührt.
10.3. Die Regionalstrom
AG ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehender Paragraphen
und Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur
Finanzierung erforderlichen Mittel für die von der Regionalstrom AG zu
errichtende Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt
oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann.
Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht
zustande, und tritt die Regionalstrom AG aus diesem Grund vom Vertrag zurück,
ist die Regionalstrom AG berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in
Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis
höherer Aufwendungen ist die Regionalstrom AG berechtigt, diese geltend zu
machen.
§11 Haftung
11.1. Die
Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen,
soweit die Regionalstrom AG
den Schaden lediglich
leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Regionalstrom AG
oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Regionalstrom AG beruhen. Die Sätze 1
und 2 dieser Ziffer gelten auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden
sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Regionalstrom AG (Stand:
01.11.2018)
11.2. Die
Ausführungen unter Ziffer 11.1. gelten entsprechend für die Haftung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfe der Regionalstrom AG.
11.3. Bei
ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die Regionalstrom AG berechtigt,
Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistung zu verlangen.
11.4. Auf Ziffer
6.3. der Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.
§12 Werbung,
Referenz
Der Kunde erklärt sich
damit einverstanden, dass die Regionalstrom AG die installierte Anlage als
Referenz benennen und insbesondere
mit Fotos der montierten
Anlage werben darf.
§13
Produktspezifische Bedingungen
Für die Einspeisung der
elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag
zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen
Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage
auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der
zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die
Regionalstrom AG kann einen
entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
§14
Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
14.1. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder
werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrags. Es gilt dann vielmehr die gesetzliche Regelung für die wirksame
Bestimmung.
14.2. Treten
während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die
technischen,
wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses
Vertrages so wesentlich
berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des
Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
14.3. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
14.4. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.5. Bei allen
sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand
Amberg.
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